Statt-Preise
Vorsicht im Online-Shop!
Oftmals stößt man im Internet auf Werbeartikel, bei denen man neben dem aktuellen Preis auch den durchgestrichenen Originalpreis angezeigt bekommt. Ein Mitwettbewerber hielt diese Art von Werbung für die Verbraucher irreführend und daher für wettbewerbswidrig. Er war der Auffassung, dass nicht erkennbar sei, um welche Preise es sich bei den mit „statt“ gekennzeichneten Preisen handele. Der Hinweis auf einen früher erlangten Preis, eine Herstellerempfehlung oder den Preis von Mitbewerbern fehlte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied für den Antragsteller und sah die Preisangaben der Internetwerbung ebenfalls als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG an.
Wer auf andere Preise – wie hier durchgestrichene statt-Preise – Bezug nimmt, müsse dies klar und bestimmt tun. Ein entscheidender Hinweis darauf, dass es sich um einen vom Verkäufer früher verlangten Preis handelt, lässt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen. Hierbei könne es sich auch um den UVP handeln oder um einen üblichen Marktpreis oder ein Einführungsangebot des Herstellers, so das Gericht.
Wenn Sie statt-Preise in Ihrem Shop verwenden, dann sollten Sie, um Abmahnungen oder Kundenbeschwerden zu vermeiden, Ihr Online-Angebot dahingehend anpassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung von Softwarekomponenten zur Umsetzung einer solchen Funktion in Ihrem Online-Shop. Sie erreichen uns jederzeit telefonisch unter 0451-6131-310 bzw. 040-65738-310 oder per E-Mail an development@lynet.de.
