Impressumspflicht
auch in sozialen Netzwerken
Wer sein Facebook-Profil auch für Marketingzwecke nutzt, hat auch ein Impressum, das den Anforderungen des § 5 TMG entspricht, vorzuhalten. Dies wurde durch das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 entschieden.

In dem Fall zu dem Urteil wurde ein Online-Veranstaltungs- und Informationsportal über ein Facebook-Profil durch den Anbieter beworben. In diesem Profil hatte der Anbieter jedoch kein Impressum hinterlegt, lediglich ein Link mit dem Text "Info" führte zum Impressum des Online-Portals des Anbieters. Das Gericht stellte fest, dass auch Profilinhaber in Social-Media-Netzwerken wie Facebook eine Anbieterkennung im Sinne des § 5 TMG vorhalten müssen, sofern es auch für Marketingzwecke genutzt wird.
Zwar muss dieses Impressum nicht direkt im Profil vorgehalten werden und kann auch über einen Link erreichbar sein, es muss jedoch für den Besucher der Seite leicht erkennbar sein. Deshalb war im konkreten Fall das Wort "Info" dafür ungeeignet. Zudem muss aus dem verlinkten Impressum eindeutig hervorgehen, auf welche Medien sich das Impressum bezieht. Entweder durch die Erstellung eines eigenen Impressums für z.B. Facebook oder wenn das allgemeine Impressum der Website genutzt wird mit dem Hinweis, für welche Medien das Impressum gültig ist.
Als Beispiel können Sie sich z.B. das Facebook-Profil von LYNET unter folgender Adresse ansehen: www.facebook.com/LYNET.Kommunikation
